- Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer
-
Gastfreundschaft, Vertrauen, persönliche Betreuung gehören zum
Grundauftrag der Hotellerie. Der Gast erwartet nicht nur eine
dem Preis entsprechende Gegenleistung, sondern darüber hinaus
ein Mehr an Höflichkeit, Service und Atmosphäre. Die
Hotellerie war und ist stets bemüht, diesem Verlangen nach
zusätzlicher, meist immaterieller Leistung zu entsprechen.
Trotz dieses besonderen Verhältnisses zwischen dem Hotelier
und seinen Gästen gelten jedoch die gleichen Rechtsgrundsätze
und Regeln, wie in jeder anderen Rechtsbeziehung bzw.
Vertragsverhältnis.
Um dem in dieser Frage bestehenden Informationsbedürfnis
Rechnung zu tragen und etwaige Missverständnisse auszuräumen,
sei nachfolgend ein kurzer, unverbindlicher Überblick zur
Frage der Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter
Hotelzimmer gegeben.
Der Beherbergungsvertrag
Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit
Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens eines anderen
Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag
kommt durch zwei übereinstimmende - mündliche oder
schriftliche - Willenserklärungen, durch Angebot und Annahme
zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu
wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Hotelier zu
verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist
die Erklärung ihrerseits bereits ein Angebot auf Abschluss
eines Beherbergungsvertrages. Sobald die Zimmerreservierung
vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein
verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für
den Fall, das die Parteien noch nicht sofort über alle
wesentlichen Vertragsbestandteile eine Vereinbarung getroffen
haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran,
dass die Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen
Bindung einzelne Vertragspunkte später bestimmen oder die
Bestimmung dem Vertragspartner überlassen.
Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt
sich nach § 535 BGB. Danach hat das Hotel das vereinbarte
Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der
Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten
Zimmerpreises verpflichtet.
Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als
jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht.
Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Vertrag oder
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der
Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig
gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen
der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung" einer
Buchung. Das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene
Hotelzimmer ist entsprechend § 535 Absatz 2 BGB zu bezahlen.
Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer aus in der Sphäre
des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird.
Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende
Zahlung wird oftmals unter der Bezeichnung Stornogebühr"
geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine
Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es
sich bei der Stornogebühr" nicht um eine Sanktion für die
Abbestellung eines Hotelzimmers. Die Stornogebühr" beziffert
vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung
(Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen
Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für
Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich
der Hotelier gemäß § 537 Satz 2 BGB anspruchsmindernd
anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden
Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der
ersparten Aufwendungen
- bei Übernachtung mit pauschal 10 %
- bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
- bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 %
vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den
Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen,
höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen.
Im übrigen muss sich der Hotelier die Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers
erlangt.
Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender
Inanspruchnahme des Hotelzimmers einen Ersatzmieter zu suchen,
besteht jedoch nicht. Allerdings darf sich der Hotelier nicht
treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen.
Der Kontingentierungsvertrag
Ähnlich ist die Situation für den Fall des sogenannten
Hotelkontingentierungsvertrages zu beurteilen. Dieser
gleichfalls gesetzlich nicht ausdrücklich normierte
Vertragstyp wurde von der Praxis entwickelt, um vor allem den
Bedürfnissen der Reise- und Tagungsveranstalter gerecht zu
werden. Denn hier müssen die Reise oder Tagung sicherstellende
Abreden schon vor Kenntnis der Teilnehmerzahl und damit der
Anzahl der benötigten Betten getroffen werden.
Der Kontingentierungsvertrag räumt dem Veranstalter regelmäßig
eine Frist ein, während der er reservierte Zimmer kostenfrei
stornieren" kann. Nach Ablauf dieser Frist werden die bislang
kontingentierten Zimmer entsprechend vorheriger Absprache
entweder als fest gebucht erachtet oder für den Abschluss
einer entsprechenden Anzahl von Beherbergungsverträgen
vorgemerkt. Eine Stornierung der fest eingebuchten
Reservierung oder eine Rückgabe der verbindlich vorgemerkten
Zimmerkontingente erfolgt nach den durch
Kontingentierungsvertrag festgelegten Abreden. Zumeist wird
eine in Prozentsätzen vom Übernachtungspreis dargestellte und
am Belegdatum orientierte Staffelung vorgesehen.
Sollte der Kontingentierungsvertrag keine ausdrückliche
Stornoabrede vorsehen oder wird der vereinbarte Termin
kostenfreier Stornierung überschritten, wird als ultima ratio
vielfach die Rechtsfigur Rücktrittsrecht kraft Handelsbrauch"
bemüht. Ein Handelsbrauch, welcher den sanktionslosen
Rücktritt vom Beherbergungsvertrag zu einem bestimmten
Zeitpunkt vor Anreise erlaubt, konnte jedoch bislang
unstreitig nicht ausgemacht werden.
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